§ 3 GKrimDVDV
Dienstaufsicht
(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
- 1.
- während der Ausbildung an der Hochschule (§ 13 Absatz 1) und
- 2.
- während der Ausbildung bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei und beim Bundeskriminalamt (§ 13 Absatz 2).
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
- 1.
- während der Ausbildung an der Hochschule (§ 64 Absatz 1) und
- 2.
- während der Ausbildung beim Bundeskriminalamt (§ 64 Absatz 2).
(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
- 1.
- während der Ausbildung an der Hochschule (§ 99 Absatz 1) und
- 2.
- während der Ausbildung bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder und beim Bundeskriminalamt (§ 99 Absatz 2).
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