§ 6b GKrimDVDV
Festlegungen der Dienstbehörde
(1) Die Dienstbehörde legt fest:
- 1.
- den Ablauf des Auswahlverfahrens,
- 2.
- die zu bearbeitenden Aufgaben und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
- 3.
- die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
- 4.
- die Mindestpunktzahl, die erforderlich ist
- a)
- für das Bestehen des schriftlichen Teils,
- b)
- für das Bestehen des mündlichen Teils und
- c)
- für das Bestehen der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens.
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