§ 71 GKrimDVDV
Klausur
(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.
(2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.