§ 73 GKrimDVDV

Prüfende für die Klausuren

(1) Für die Bewertung der Klausuren bestellt das Prüfungsamt Prüfende. Bestellt werden dürfen nur hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule.

(2) Jede Klausur wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.

(3) Die oder der Prüfende ist bei der Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.

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