§ 78 GKrimDVDV
Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung durchgeführt.
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.