§ 88 GKrimDVDV
Abschlusszeugnis
(1) Jeder Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ teilgenommen und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Rangpunkte für jede Modulprüfung,
- 3.
- die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung sowie
- 4.
- die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und die Gesamtnote.
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