§ 9 GKrimDVDV
Ziel des Studiums
Das Studium hat insbesondere zum Ziel,
- 1.
- den Studierenden die wissenschaftlichen Methoden und akademischen Standards sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind,
- 2.
- die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen,
- 3.
- die Studierenden zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum zu befähigen und
- 4.
- die Studierenden zu befähigen, dass sie ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht zu werden.
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