§ 98 GKrimDVDV
Verteilung und Inhalt der Module
(1) Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ wird in folgenden Modulen durchgeführt:
Modul | Inhalt | |
1 | 2 | |
1 | Modul 1 | Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des Bundes |
2 | Modul 2 | Kriminalität und Strafbarkeit – Basis |
3 | Modul 3 | Aufgaben und Handeln der Polizei – Basis |
4 | Modul 4 | Fachpraxis I – Landespolizeipraktikum |
5 | Modul 5 | Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext |
6 | Modul 6 | Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen |
7 | Modul 7 | Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität |
8 | Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität |
9 | Modul 9 | Fachpraxis II – BKA-Praktikum“ |
(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.
(2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ gilt. Das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.
(3) In den Modulen 4 und 9 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.