(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 129, S. 10 - 17)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Herstellen von Skizzen und Fertigungszeichnungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Skizzen nach Vorgaben und Mustern, insbesondere unter Angabe von Maßen und Toleranzen, anfertigen - b)
Skizzen und Fertigungszeichnungen mit Kunden und Kundinnen abstimmen - c)
Skizzen und Fertigungszeichnungen auf Plausibilität, Umsetzbarkeit und Vollständigkeit prüfen sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen - d)
Angaben aus Skizzen, Fertigungszeichnungen und technischen Begleitunterlagen zur Vorbereitung von Herstellungsprozessen verwenden
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| | - e)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Angebot an Produkten und Dienstleistungen informieren sowie Anforderungen von Kunden und Kundinnen erfassen und kundengerechte Lösungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Kosten, entwickeln - f)
Kunden und Kundinnen über Möglichkeiten der langfristigen Nutzbarkeit von Glaserzeugnissen informieren - g)
Fertigungszeichnungen nach Vorgaben und Mustern, insbesondere unter Angabe von Maßen und Toleranzen, anfertigen
| | 2 |
2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von Skizzen, Fertigungszeichnungen und Begleitunterlagen entgegennehmen und prüfen - b)
Material- und Zeitbedarfe für die Durchführung von Arbeitsaufträgen ermitteln sowie Material- und Stücklisten erstellen - c)
Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Qualitätsanforderungen, Material- und Zeitbedarfen sowie ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit eigenständig und im Team planen und mit Vorgesetzten abstimmen - d)
Werkstoffe, Betriebsstoffe und Hilfsstoffe, insbesondere feuerfeste Materialien, sowie Halbzeuge und Glasapparate auswählen, dabei Schonung von Ressourcen berücksichtigen - e)
Wiederverwertbarkeit von Reststoffen sowie Betriebs- und Hilfsstoffen prüfen, diese der Wiederverwertung zuführen und nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen - f)
Verfahren zur Herstellung von Glasapparaten unter Berücksichtigung der Wünsche von Kunden und Kundinnen sowie Eigenschaften von Werkstoffen sowie Halbzeugen und Glasapparaten auswählen - g)
die Verfügbarkeit von Werkstoffen, Halbzeugen und Glasapparaten sowie Hilfsmitteln, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen
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3 | |
| | - h)
Hilfsmittel, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auswählen und einrichten - i)
Hilfsmittel zur Heiß- und Kaltbearbeitung von Rohmaterialien und Werkstücken erstellen - j)
persönliche Schutzausrüstung auswählen - k)
Arbeitsplätze vorbereiten - l)
mit Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situationsgerecht kommunizieren, Sachverhalte darstellen und dabei Fachbegriffe verwenden - m)
Informationen, auch aus fremdsprachigen Unterlagen, entnehmen und anwenden
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| | - n)
Bedarfe an Werkstoffen, Halbzeugen und Glasapparaten sowie Hilfsmitteln und Werkzeugen ermitteln und Bestellungen vorbereiten - o)
Werkstoffe, Halbzeuge und Glasapparate sowie Hilfsmittel und Werkzeuge annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren - p)
Werkstoffe, Halbzeuge und Glasapparate sowie Hilfsmittel und Werkzeuge lagern - q)
Halbzeuge und Glasapparate für den Transport vorbereiten, produktgerechte Verpackungen auswählen sowie Halbzeuge und Glasapparate bruchsicher verpacken - r)
Maßnahmen zur Nachhaltigkeit bei der Lagerung und Verpackung von Halbzeugen und Glasapparaten ergreifen
| | 2 |
3 | Trennen von Glaserzeugnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise einsetzen, bedienen und steuern - b)
Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen - c)
persönliche Schutzausrüstung einsetzen - d)
Glaserzeugnisse thermisch trennen - e)
Glaserzeugnisse manuell, insbesondere durch Ritz-Brech-Verfahren, trennen - f)
Glaserzeugnisse maschinell trennen
| 2 | |
4 | manuelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen nachwärmen - b)
Glasrohre und Glasstäbe mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern von bis zu 26 Millimetern zentrisch zusammensetzen - c)
Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 20 Millimetern seitlich in unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern zusammensetzen - d)
Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 16 Millimetern biegen - e)
Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu zehn Millimetern von Hand auf Dorn wickeln
| | |
| | - f)
an Glasrohren und Glasstäben Spitzen ziehen oder fertigen - g)
Glasrohre und Glasstäbe verengen und zentrieren - h)
Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 30 Millimetern blasen - i)
Enden von Glasrohren zu Rändern bördeln - j)
Glasrohre auftreiben - k)
Glasrohre einseitig und doppelseitig mit einem Durchmesser des Außenrohres von bis zu 30 Millimetern einschmelzen - l)
Kegelhülsen mit einer Normschliffgröße (NS) von bis zu NS 19/26 fertigen - m)
geschliffene Oberflächen feuerpolieren - n)
Auslauföffnungen justieren - o)
Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz ergreifen
| 12 | |
| | - p)
Glasrohre seitlich einschmelzen - q)
Glasrohre und Glasstäbe mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern über 26 Millimetern zentrisch zusammensetzen - r)
Kapillarrohre mit einem Innendurchmesser ab einem Millimeter zentrisch und seitlich zusammensetzen - s)
Dampf- und Druckausgleichsrohre an Glaskörper ansetzen - t)
Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 26 Millimetern biegen - u)
Böden, insbesondere Flach-, Rund- und Spitzböden, mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern fertigen - v)
Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern blasen - w)
Glaskörper in Formen einblasen - x)
Kegelhülsen mit einer Normschliffgröße von bis zu NS 29/32 fertigen - y)
Hahnhülsen mit einer Normschliffgröße von bis zu NS 19/38 fertigen - z)
Flansche mit einer Durchmessernenngröße (DN) von bis zu DN 15 fertigen - {)
Flachglas und Glasfilterplatten mit einem Durchmesser von bis zu 40 Millimetern einschmelzen - bb)
vakuumdichte Drahtdurchführungen fertigen - cc)
Glasrohre in Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 70 Millimetern einschmelzen - dd)
Glasscheiben verbinden
| | 11 |
5 | maschinelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen nachwärmen - b)
Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern ab 50 Millimetern zentrisch zusammensetzen - c)
Kapillarrohre ab einem Innendurchmesser von einem Millimeter zentrisch zusammensetzen
| | |
| | - d)
Glasrohre ab einem Durchmesser von 50 Millimetern verengen und zentrieren - e)
Böden, insbesondere Flach-, Rund- und Spitzböden, ab einem Durchmesser von 50 Millimetern fertigen - f)
Enden von Glasrohren zu Rändern bördeln - g)
Glasrohre auftreiben - h)
Glasrohre einseitig und doppelseitig einschmelzen - i)
Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz ergreifen
| 12 | |
| | - j)
Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser ab 20 Millimetern seitlich in unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern zusammensetzen - k)
Kapillarrohre ab einem Innendurchmesser von einem Millimeter seitlich zusammensetzen - l)
Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern aufblasen - m)
Glaskörper in Formen einblasen - n)
Glasrohre seitlich einschmelzen - o)
Flachglas und Glasfilterplatten mit einem Durchmesser von bis zu 40 Millimetern einschmelzen
| | 11 |
6 | Kaltbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern sägen - b)
Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern planschleifen - c)
Flachglas schneiden
| 4 | |
| | - d)
Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern sägen - e)
Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern planschleifen - f)
Normschliffe für lösbare Verbindungsteile und Absperrhähne herstellen - g)
Glasrohre, Flachglas und Hohlglaskörper bohren
| | 5 |
7 | Herstellen von Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Glasapparate zur Destillation herstellen - b)
Glasapparate für die Dosierung und Regelung von Flüssigkeiten und Gasen herstellen - c)
Glasapparate für Reaktionen herstellen - d)
Komponenten zur Sicherung vor unbeabsichtigten physikalischen und chemischen Reaktionsfolgen herstellen - e)
Wärmetauscher herstellen - f)
Glasapparate zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten und Gasen herstellen
| 34 | |
| | - g)
Glasapparate zur Extraktion herstellen - h)
Glasapparate mit Filterplatten herstellen - i)
Glasapparate zur qualitativen und quantitativen Analyse physikalischer oder chemischer Eigenschaften herstellen - j)
Glasapparate für die Vakuumtechnik herstellen - k)
Glasapparaturen aus Glasapparaten zusammensetzen
| | 34 |
8 | Nachbehandeln von Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Glas technisch entspannen - b)
Glasapparate signieren - c)
Glas und Glasapparate für die Übergabe vorbereiten
| 3 | |
| | - d)
unterschiedliche Methoden der Nachbehandlung von Glasapparaten und deren Einsatzmöglichkeiten darstellen und bewerten - e)
Glasapparate graduieren - f)
Glasapparate unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion von Vakuumanlagen sowie Sicherheitsvorschriften evakuieren
| | 3 |
9 | Messen und Prüfen von Halbzeugen und Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Aufbau, Funktion und Spezifikationen auswählen und einsetzen - b)
Rohmaterialien, Halbzeuge und Glasapparate messen und auf Einhaltung der Zeichnungs- und Fertigungsvorgaben sowie der technischen Spezifikationen prüfen - c)
Funktionalität von Halbzeugen und Glasapparaten prüfen - d)
Zug- und Druckspannung mit optischen Spannungsprüfern feststellen und beurteilen - e)
Qualität von Rohmaterialien, Halbzeugen und Glasapparaten nach optischen und attributiven Qualitätskriterien prüfen
| 2 | |
| | - f)
Fehler an Rohmaterialien, Halbzeugen und Glasapparaten, deren Ursachen sowie Auswirkungen auf die Verarbeitung feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbehebung ergreifen und dokumentieren - g)
Mess- und Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
| | 2 |
10 | Einsetzen und Warten von Arbeitsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Verfahren für Reinigungs- und Wartungsarbeiten auswählen sowie Reinigungs- und Wartungsarbeiten unter Beachtung von Herstellerangaben, technischen Anweisungen und betrieblichen Vorgaben durchführen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen - b)
Ergebnisse von Reinigungs- und Wartungsarbeiten kontrollieren, bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren - c)
Störungen an Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - d)
persönliche Schutzausrüstung einsetzen sowie Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere im Umgang mit Brennern und Abluft, ergreifen
| 2 | |
| | - e)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise auftragsbezogen sowie unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten vorbereiten, bedienen und steuern
| | 2 |
11 | Instandsetzen und Ändern von Halbzeugen und Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Instandsetzungs- und Änderungsaufträge von Kunden und Kundinnen nach betrieblichen Vorgaben entgegennehmen - b)
Zustand von Halbzeugen und Glasapparaten analysieren und Schäden identifizieren - c)
Halbzeuge und Glasapparate für die Instandsetzung und Änderung vorbereiten - d)
Maßnahmen sowie Materialien, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur Instandsetzung und Änderung auswählen - e)
Halbzeuge und Glasapparate instand setzen und ändern - f)
Ergebnisse durchgeführter Instandsetzungs- und Änderungsmaßnahmen überprüfen und dokumentieren - g)
Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten ergreifen
| | 4 |
12 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Herstellungsprozessen erläutern - b)
betriebliches Qualitätssicherungssystem auf allen Bearbeitungsstufen anwenden - c)
Arbeitsergebnisse kontinuierlich kontrollieren und bewerten - d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren
| 2 | |
| | - e)
qualitätssichernde Maßnahmen zur Vorbeugung und Korrektur einleiten und durchführen - f)
Qualitätsmängel und deren Ursachen identifizieren sowie zu deren Beseitigung beitragen - g)
Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren
| | 2 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen - d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs-oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern - h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
| während der gesamten Ausbildung |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern - d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden - f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen - c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen - e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln - f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
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4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen - e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten - g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
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