Anlage GlasblAusbV

(zu § 4)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 1615 - 1619)

I. Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse 1)
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmen
b)
Handskizzen und Fachzeichnungen lesen und anfertigen
c)
Ausgangsmaterialien auswählen und zur Verarbeitung bereitstellen
d)
Arbeitsergebnisse nach Qualitätskriterien kontrollieren und bewerten sowie fehlerhafte Artikel aussortieren
e)
Artikel verpacken, versandfertig machen und präsentieren
5   
6Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen 1)
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Geräte, Maschinen und Anlagen für die Formgebung und Veredelung von Glasartikeln einsetzen
b)
Werkzeuge für das Kunstglasblasen handhaben
c)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Formen und Anlagen der Kunstglasfertigung sowie Behälter und Füllvorrichtungen für das Beschichten pflegen, warten und instand halten
3   
7Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Glasstäbe und Glasröhren nach Farbe und Durchmesser sortieren und reinigen
b)
Glasstäbe sowie Glasröhren trennen und Spitzen ziehen
c)
Vollglaskugeln aus Glasstäben herstellen
d)
Hohlglaskugeln aus Röhren herstellen
e)
zwei Vollglaskugeln zusammensetzen sowie Glasröhren durch Ringschieben verformen
f)
Farbglasstäbe zu neuer Basisfarbe mischen
g)
Glasstäbe und Glasröhren zusammensetzen
h)
Vollglaskugeln durch Verformen und Ansetzen zu Objekten gestalten
10   
8Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Standflächen formen
b)
Hohlglaskörper zu Kugel- und Birnenformen aufblasen
c)
Glasröhren durch Zusammenschmelzen wandungsgleich verbinden
d)
Glasstäbe und Glasröhren biegen
e)
Glasstäbe zu Fadenstäben verschmelzen und abdrehen
f)
Glasstäbe und Glasröhren durch Löten, Kleben und Kitten verbinden
g)
Glas-Metall-Verbindungen herstellen
8   
9Herstellen von Hohlglasartikeln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
a)
frei geblasene Artikel herstellen, insbesondere Gefäße, Schalen, Vasen, Trinkgläser, Christbaumschmuck, Gärröhrchen, Kunstaugen
16   
b)
hohlgeblasene Artikel unter Verwendung von manuell geführten Werkzeugen herstellen, insbesondere Reflexkugeln, Kugeln mit Glasöse, Vasen
 12  
c)
durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen
  8 
d)
formgeblasene Artikel herstellen, insbesondere Christbaumschmuck
 8  
10Formen von Vollglasartikeln
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
a)
dekorativen Raumschmuck gestalten
6   
b)
aufsitzende Tierplastiken gestalten
4   
c)
wenig gegliederte Tierplastiken, insbesondere Vögel und Fische, herstellen
 6  
d)
Grundformen menschlicher Figuren herstellen
e)
Glasposten in Formen stoßen und durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen
  8 
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 9 oder der laufenden Nummer 10 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden.  10 
 
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1)
Die laufenden Nummern 5 und 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.
 
II. Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Glasgestaltung
1Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
a)
zweibeinige Hohlglastiere gestalten
b)
vierbeinige Hohlglastiere gestalten
   6
2Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
a)
Kugelvasen formen und Faden- und Noppendekor aufbringen
b)
Einblumenvasen mit zwei eingeschobenen Ringen formen
c)
Bechervasen, insbesondere in Glocken- und Zylinderform mit Faden- und Noppendekor sowie glattem und gewelltem Rand, formen
d)
Schalen mit Fadendekor, abgesprengt, geschliffen und verschmolzen, formen
e)
langstielige Kerzenhalter mit eingesetztem Stiel, Stiel mit verdrehter Fadenauflage und Tellerfuß formen
f)
Ziergläser mit aufgeschmolzenen Metalloxiden und Emailleauflagen anfertigen
   16
3Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
a)
Vogelplastiken, insbesondere Reiher, Fasane und Pfaue mit aufgeschmolzenen Flügeln, formen
b)
stark gegliederte Tierplastiken mit aufgesetzten Teilen, insbesondere Katzen und Hunde, formen
   10
c)
stark gegliederte Tierplastiken mit angesetzten Teilen, insbesondere Rehböcke, formen
d)
mehrfach angesetzte Tierplastiken, insbesondere Hirsche, formen
e)
Tierplastiken in verschiedenen Bewegungshaltungen auf Sockel, insbesondere Pferde, formen
   10
f)
großvolumige Plastiken, insbesondere Bären, formen
g)
stilisierte Plastiken formen
h)
Glasmontagen anfertigen
   10
 
B. Fachrichtung Christbaumschmuck
1Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen
(§ 3 Abs. 3 Nr. 1)
a)
Kugeln mit Glasöse und Öffnung formen
b)
Glocken in verschiedenen Formen und Größen frei formen
c)
Doppel- und Dreifachspitzen glatt, gerieft, mit Reflexen und geschobenen Ringen blasen
   10
d)
Lyra- und Strahlenspitzen frei blasen
e)
Sonderformen, insbesondere Trompeten, Vasen und Fantasieformen, anfertigen
   5
f)
Dekorationselemente, insbesondere Oliven, formen
   4
g)
formgeblasene Artikel ab 100 mm und Kombinationen aus frei und in Formen geblasenen Elementen fertigen und veredeln
   7
2Veredeln von Christbaumschmuck
(§ 3 Abs. 3 Nr. 2)
a)
Grundfarben durch Tauchen, Streichen und Spritzen auftragen
   4
b)
Linienarten, Bänder, Ornamente und Motive mit dem Pinsel malen
c)
mit allen Lackarten kopieren und mustergetreu malen
d)
Christbaumschmuck stempeln und bestreuen sowie Bilder, Litzen und Borten aufbringen
e)
Christbaumschmuck durch Umspinnen veredeln
   10
f)
Christbaumschmuck lüstern und Einbrennfarben auftragen
   4
g)
Dekorationsartikel und Gehänge anfertigen sowie mit Glasfaser und ausgewählten Materialien Formartikel, insbesondere Vögel und Engel, dekorieren
h)
Christbaumschmuck durch Siebdruck veredeln
i)
Einzelkugeln durch Mehrfarbenmalerei sowie Bauernmalerei dekorieren
   8
 
C. Fachrichtung Kunstaugen
1Gestalten der Iris und der Pupille
(§ 3 Abs. 4 Nr. 1)
a)
Basisfarbe aufschmelzen
b)
Irisstruktur aufbauen
c)
Pupille aufschmelzen
d)
Kristallglas aufsetzen
   14
Alternative I   8
e)
Emailleglas und Emaillefarben aufschmelzen
f)
Metallhülsen aufsetzen
Alternative II
e)
verschwommenen Limbusrand herstellen
2Herstellen der Augenform
(§ 3 Abs. 4 Nr. 2)
a)
massive oder hohle Grundformen aus Kristall- oder Kryolithglas herstellen
   10
Alternative I   20
b)
angeschmolzene Ecken herstellen
c)
Metalldraht und -ösen einschmelzen
d)
Säugetier-Sonderformen herstellen
e)
konkav-konvexe Augenform ausblasen
Alternative II
b)
ovale Augenform blasen und gestalten
c)
Augenform anreißen
d)
Rückwand gestalten
e)
Handhabe abschmelzen
f)
Rückwand verschmelzen
g)
Standardform thermisch abtrennen und Rand verschmelzen

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