Anlage GlasVAusbV
(zu § 5)
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 666 - 674)
I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1.-18. Monat | 19.-24. Monat | 25.-36 Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären | |||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | |||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | |||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | |||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | ||||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | |||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | |||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | |||||
d) | Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||||
5 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | a) | Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern | 2 | ||
b) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten | |||||
c) | Vorschriften zum Datenschutz beachten | |||||
d) | Daten pflegen und sichern | |||||
6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen | 2 | ||
b) | Informationen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher, beschaffen, auswerten und nutzen | |||||
c) | Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen | |||||
d) | Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten | |||||
e) | Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden | |||||
f) | Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und | 2 | ||||
g) | dokumentieren Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten | |||||
h) | Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen | |||||
7 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | a) | Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne umsetzen | 2 | ||
b) | Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen anwenden | |||||
c) | Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen, Maße nehmen und dokumentieren | |||||
d) | Material- und Stücklisten erstellen und anwenden | |||||
e) | Bauzeichnungen anwenden und Leistungsbeschreibungen beachten | 2 | ||||
f) | technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Montage- und Verwendungsanleitungen anwenden | |||||
g) | technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Montagesituation umsetzen | |||||
8 | Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | a) | Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen | 3 | ||
b) | persönliche Schutzausrüstung verwenden | |||||
c) | Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen | |||||
d) | Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählen und einsetzen | |||||
e) | Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellen | |||||
f) | erste Maßnahmen bei Arbeitsunfällen zur Versorgung verletzter Personen einleiten, Unfallstelle sichern | |||||
9 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | a) | Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen | 4 | ||
b) | Werkzeuge handhaben und instand halten | |||||
c) | Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen | |||||
d) | Maschinenwerkzeuge auswählen, einrichten und instand halten | |||||
e) | Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten, Entsorgung von Betriebsstoffen veranlassen | 2 | ||||
f) | Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen | |||||
10 | Bearbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und glasähnlichen Stoffen sowie sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | a) | Glasarten, Glaserzeugnisse und glasähnliche Stoffe auswählen, transportieren, lagern und kennzeichnen | 18 | ||
b) | Glas, Glaserzeugnisse und glasähnliche Stoffe auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen | |||||
c) | Schablonen anfertigen, Maße übertragen | |||||
d) | Glas, Glaserzeugnisse und glasähnliche Stoffe von Hand schneiden und brechen | |||||
e) | Glas, Glaserzeugnisse und glasähnliche Stoffe mit Maschinen bearbeiten, insbesondere sägen, bohren, schleifen und polieren | |||||
f) | sonstige Werkstoffe auswählen und bearbeiten | |||||
g) | Hilfsstoffe auswählen und einsetzen | |||||
h) | Abdeckmaterialien auswählen und aufbringen | 6 | ||||
i) | Ätztechniken unterscheiden | |||||
k) | Strahlarbeiten in unterschiedlichen Techniken ausführen | |||||
11 | Herstellen von Klebeverbindungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | a) | Klebeflächen zur Verklebung vorbereiten | 4 | ||
b) | Glaskleber zuordnen und verarbeiten | |||||
c) | Glas, Glaserzeugnisse und sonstige Werkstoffe an Flächen und Kanten fixieren und kleben | |||||
d) | Glasklebearbeiten reinigen | |||||
12 | Anwenden von Grundlagen der gestalterischen Glasbearbeitung (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) | a) | lineare und plastische Zeichnungen anfertigen und umsetzen | 20 | ||
b) | Ornamente und Dekore unter Beachtung der Stilkunde entwerfen und umsetzen | |||||
c) | Schriften und Monogramme unter Beachtung typografischer Grundregeln mit Hilfe von Vorlagen entwerfen und umsetzen | |||||
d) | Glasgestaltungen unter Einbeziehung ästhetischer und gestalterischer Grundlagen, insbesondere der Stilkunde und der heraldischen Regeln, entwerfen | |||||
e) | Entwürfe überarbeiten und maßstabsgerecht übertragen | 6 | ||||
f) | Werkzeichnungen, Pausen, Modelle, Formen und Hilfskonstruktionen anfertigen | |||||
13 | Herstellen und Instandsetzen von Glasgestaltungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) | a) | Techniken der gestalterischen Glasbearbeitung unter Berücksichtigung der Statik anwenden | 20 | ||
b) | Glas, Glaserzeugnisse und sonstige Werkstoffe zu Glasgestaltungen und Glaskörpern zusammenfügen | |||||
c) | Glasgestaltungen und Glaskörper lagern und transportieren | 8 | ||||
d) | Glasgestaltungen und Glaskörper instand setzen | |||||
14 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) | a) | qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragen | 3 | ||
b) | Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren | |||||
c) | Arbeitsaufträge kundenorientiert bearbeiten | |||||
d) | Wartungs- und Pflegehinweise dem Kunden erläutern | |||||
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 | ||||||
A. Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1.-18. Monat | 19.-24. Monat | 25.-36 Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Durchführen von Vorreiß-, Feinschliff- und Polierarbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | a) | Schleifscheiben bestimmen, ausrichten und profilieren | 6 | ||
b) | Glas entsprechend der Schliffart mit Schleifscheiben unterschiedlicher Profile vorreißen, schlichten und feinmachen | |||||
c) | Polituren ausführen | |||||
d) | Glaserzeugnisse mattieren, schattieren und gravieren | |||||
2 | Gestalten von Dekoren durch verschiedene Schliffarten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | a) | Keil- und Scharfschnitte sowie Kugel- und Olivschliffe ausführen | 5 | ||
b) | Ecken-, Flächen-, Kanten- und Facettenschliffe herstellen | |||||
3 | Durchführen von Formveränderungs- und Ausbrucharbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | a) | Formveränderungen durch unterschiedliche Schliffarten vornehmen | 5 | ||
b) | Ausbruchschliffe ausführen sowie Ränder und Kanten bearbeiten | |||||
c) | Bohrungen, Gehrungen, Rand-, Eck- und Lochausschnitte herstellen | |||||
d) | Werkstücke trennen und fräsen | |||||
4 | Herstellen von Säuremattierungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) | a) | Säurebäder und -pasten unter Beachtung der Arbeits- und Umweltschutzvorschriften ansetzen | 5 | ||
b) | Werkstücke im Vorbad behandeln | |||||
c) | Glasflächen in Tönen, Tiefen und Strukturen ätzen | |||||
d) | Aufhell- und Überfangätzungen durchführen | |||||
e) | Säurebäder und -pasten der Entsorgung zuführen | |||||
5 | Herstellen von Strahlmattierungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) | a) | Strahlmittel nach Körnung und Wirkungsgrad bestimmten | 6 | ||
b) | Abdecktechniken zum Strahlen auswählen, Abdeckmaterialien aufbringen und bearbeiten | |||||
c) | Glasflächen in Tönen, Tiefen und Strukturen strahlen | |||||
d) | Glasoberflächen eisblumieren | |||||
6 | Herstellen von Beschichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) | a) | Werkstücke vorreinigen, visitieren und polieren | 4 | ||
b) | Werkstücke in unterschiedlichen Techniken beschichten, insbesondere silberbelegen | |||||
c) | Schutzbeläge auftragen | |||||
7 | Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g) | a) | Glas, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe für thermische Prozesse auswählen und vorbereiten | 6 | ||
b) | Formen herstellen und Trennmittel auswählen | |||||
c) | thermische Prozesse vorbereiten, steuern und überwachen | |||||
d) | thermisch bearbeitete Produkte entnehmen und beurteilen | |||||
8 | Herstellen von Glaskonstruktionen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe h) | a) | Glas, Glaserzeugnisse und Glasgestaltungen mit chemischen und mechanischen Befestigungsmitteln zu funktionalen Flächen und Körpern zusammenfügen | 5 | ||
b) | bewegliche Teile, insbesondere mit Beschlägen, integrieren | |||||
c) | Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen ausführen | |||||
9 | Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i) | a) | Falze vorbereiten | 7 | ||
b) | Glas, Glaserzeugnisse, Glasgestaltungen, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe ausbauen, einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich machen | |||||
c) | Reparatur- und Notverglasungen durchführen | |||||
d) | Glas, Glaserzeugnisse, Glasgestaltungen, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe mit besonderen Eigenschaften, insbesondere Spiegel und Spiegelwände, ein- und ausbauen | |||||
e) | Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen | |||||
f) | Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen | |||||
g) | Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen | |||||
h) | Abstimmungen mit den Beteiligten treffen | |||||
10 | Elektrotechnik (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe k) | a) | Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Stromkreisen zuordnen, messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen | 3 | ||
b) | Gefahren des elektrischen Stroms berücksichtigen, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen anwenden | |||||
B. Fachrichtung Schliff und Gravur | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1.-18. Monat | 19.-24. Monat | 25.-36 Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Durchführen von vorbereitenden Arbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | a) | Grundschliffarten unterscheiden und bestimmen | 8 | ||
b) | Schleifkörper auswählen, einrichten und profilieren | |||||
2 | Durchführen von abtragenden Arbeiten und Oberflächenbehandlungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | a) | Glaserzeugnisse mattieren, schattieren und karieren | 14 | ||
b) | Glaserzeugnisse mit Schleifkörpern unterschiedlicher Profile bearbeiten, insbesondere Keil- und Scharfschnitte, Kugel- und Olivschliffe ausführen | |||||
c) | Dekore mit unterschiedlichen Schleifkörperprofilen erarbeiten | |||||
d) | Polituren ausführen | |||||
3 | Ausführen von Formveränderungen und Ausbrucharbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 (Buchstabe c) | a) | Formveränderungen durch unterschiedliche Abtragstechniken vornehmen | 10 | ||
b) | Ausbrucharbeiten ausführen sowie Ränder und Kanten bearbeiten | |||||
c) | Werkstücke trennen | |||||
4 | Gravieren oder Schleifen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) | a) | Gravuren mit Handgeräten und Gravurmaschine, insbesondere mit Diamantscheiben, ausführen | 20 | ||
b) | Rutschtechniken anwenden | |||||
c) | Dekore in floraler, figuraler, ornamentaler und heraldischer Gestaltung sowie Schriften ausführen | |||||
oder | ||||||
d) | Glas vorreißen, schlichten und feinmachen | |||||
e) | Ecken-, Flächen-, Kanten- und Facettenschliffe herstellen | |||||
f) | Hoch- und Tiefschnitte durchführen | |||||
C. Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1.-18. Monat | 19.-24. Monat | 25.-36 Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Herstellen von Kunstverglasungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) | a) | Glas, Glaserzeugnisse und sonstige Werkstoffe mit Hilfe von Profilen, insbesondere Bleiprofilen, zu Kunstverglasungen mit floraler, figuraler, ornamentaler und heraldischer Gestaltung zusammenfügen | 10 | ||
b) | Applikation in Form von Beschichtungen auf Kunstverglasungen ausführen | |||||
c) | Kunstverglasungen abdichten und stabilisieren | |||||
2 | Anfertigen von Glasmalereien (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) | a) | Glasmalfarben, Edelmetallpräparate, Lüster, Mal- und Bindemittel auswählen und aufbereiten | 20 | ||
b) | substanzauftragende Maltechniken, insbesondere mit Konturen, Lasuren und Schraffuren, ausführen | |||||
c) | Druckvorlagen erstellen, Druckschablonen vorbereiten und Druckmedien, insbesondere Farben, im Siebdruckverfahren aufbringen | |||||
d) | Spritzwerkzeuge, Spritzmedien und Spritzschablonen auswählen und vorbereiten; Spritzmedien, insbesondere Farben, in Spritztechnik aufbringen | |||||
e) | Pinsel, Feder, Druck- und Spritzwerkzeuge reinigen | |||||
f) | Glaszuschnitte fixieren und substanzabtragende Maltechniken ausführen, insbesondere radieren, modellieren und damaszieren | |||||
g) | Glasoberflächen mit Schmelzfarben und Diffusionsfarben veredeln | |||||
h) | Einbrennen vorbereiten, durchführen und überwachen; Brennergebnisse beurteilen | |||||
3 | Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) | a) | Glas, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe für thermische Prozesse auswählen und vorbereiten | 6 | ||
b) | Formen herstellen und Trennmittel auswählen | |||||
c) | thermische Prozesse vorbereiten, steuern und überwachen | |||||
d) | thermisch bearbeitete Produkte entnehmen und beurteilen | |||||
4 | Ausführen von Glasätzungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d) | a) | Ätzpräparate vorbereiten und unter Beachtung des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes einsetzen | 2 | ||
b) | Ätztechniken anwenden und Ergebnisse beurteilen | |||||
c) | Ätzpräparate einer vorschriftsmäßigen Entsorgung zuführen | |||||
5 | Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 (Buchstabe e) | a) | Falze vorbereiten | 6 | ||
b) | Glas, Glaserzeugnisse, Glasgestaltungen, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich machen | |||||
c) | Reparatur- und Notverglasungen durchführen | |||||
d) | Glas, Glaserzeugnisse, Glasgestaltungen, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe mit besonderen Eigenschaften ein- und ausbauen | |||||
e) | Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen | |||||
f) | Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom durchführen | |||||
g) | Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen | |||||
h) | Abstimmungen mit den Beteiligten treffen | |||||
6 | Schützen von Glasgestaltungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f) | a) | Gefährdungen von Glasgestaltungen und Glasmalereien beurteilen | 4 | ||
b) | Schutzmaßnahmen festlegen; Schutzvorrichtungen herstellen und einsetzen | |||||
7 | Restaurieren von Glasgestaltungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe g) | a) | Glasgestaltungen unter Beachtung historischer und denkmalpflegerischer Aspekte beurteilen und dokumentieren | 4 | ||
b) | Restaurierungskonzeption unter Einbeziehung aller an der Restaurierung Beteiligten veranlassen | |||||
c) | Reproduktionen, Rekonstruktionen und Reparaturen gemäß der Vorgaben durchführen und dokumentieren |
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