§ 1 GleiStatV
Erhebungsmerkmale für die Gleichstellungsstatistik
(1) Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer nach
- 1.
- Art des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach
- a)
- Beamtinnen und Beamten sowie Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter, sofern sie besoldet sind oder ein außertarifliches Entgelt erhalten,
- b)
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Mitgliedern der Leitungsorgane mit privatrechtlichem Dienstvertrag sowie Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter, sofern sie ein tarifliches Entgelt erhalten,
- c)
- Auszubildenden sowie
- d)
- Richterinnen und Richtern,
- 2.
- Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,
- 3.
- Form des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach
- a)
- unbefristeter Beschäftigung,
- b)
- befristeter Beschäftigung,
- 4.
- Bereichen, getrennt nach
- a)
- Besoldungs- und Entgeltgruppen,
- b)
- Laufbahnen,
- c)
- Berufsausbildungen einschließlich des Vorbereitungsdienstes sowie
- d)
- Ebenen mit Führungspositionen ab Ebene der Referatsleitung einschließlich der Stellen und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter,
- 5.
- Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 3 Nummer 6 und 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes.
- 1.
- Frauen und Männern,
- 2.
- zum Beurteilungsstichtag teilzeitbeschäftigten Frauen und Männern,
- 3.
- zum Beurteilungsstichtag vollzeitbeschäftigten Frauen und Männern,
- 4.
- Frauen und Männern, die zum Beurteilungsstichtag eine Führungsposition ab Ebene der Referatsleitung innehatten, sowie
- 5.
- Frauen und Männern, die zum Beurteilungsstichtag keine Führungsposition ab Ebene der Referatsleitung innehatten.
(2) Neben den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 ist alle zwei Jahre die Zahl der Frauen und Männer zu erfassen nach
- 1.
- Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen,
- 2.
- Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, bezogen auf die Übertragung von in der Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,
- 3.
- beruflicher Aufstieg, getrennt nach
- a)
- Beförderungen,
- b)
- Höhergruppierungen,
- c)
- Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,
(3) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erfassen jährlich zum 31. Dezember
- 1.
- die Zahl und die Bezeichnung der Aufsichtsgremien und der wesentlichen Gremien, für die sie federführend zuständig sind,
- 2.
- die Zahl der vom Bund für die jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmten Mitglieder,
- 3.
- die Anzahl der Frauen und Männer, die der Bund in den jeweiligen in Nummer 1 genannten Gremien bestimmt hat, und
- 4.
- die Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3 im Vergleich zum Vorjahr.
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