§ 44 GntDBwVVDV
Abgabe der Bachelorthesis
(1) Die Bachelorthesis ist innerhalb der Bearbeitungszeit beim Prüfungsamt abzugeben.
(2) Bei der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er
- 1.
- die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und
- 2.
- nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet hat.
(3) Die Abgabe ist durch das Prüfungsamt zu dokumentieren.
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