§ 28 GntDSVVDV
Bestehen der Bachelorprüfung
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden sind,
- 2.
- die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „bestanden“ bewertet worden sind,
- 3.
- die Bachelorarbeit bestanden ist und
- 4.
- die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.
(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wie folgt zu gewichten:
- 1.
die Ergebnisse der Modul-
prüfungen in den Fachstudienmit 65 Prozent, - 2.
die Ergebnisse der Modul-
prüfungen in den Praktikamit 20 Prozent, - 3.
das Ergebnis der Bachelorarbeit mit 10 Prozent, - 4.
das Ergebnis der Verteidigung
der Bachelorarbeitmit 5 Prozent.
(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 22 Absatz 3 gilt entsprechend.
Fußnote(n):
(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)
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