§ 28 GntDSVVDV
Multiple-Choice-Aufgaben
(1) Multiple-Choice-Aufgaben können gestellt werden als:
- 1.
- Einfach-Auswahlaufgaben oder
- 2.
- Mehrfach-Auswahlaufgaben.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für das Modul erforderlichen Kenntnisse zugeschnitten sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Bei der Festlegung von Prüfungsfragen und ihren Antworten ist zu bestimmen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.
(3) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.
(4) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur alle zutreffenden Antworten markiert worden sind. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig beantwortet, wenn
- 1.
- entweder nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert worden ist und
- 2.
- die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist.
(5) Bei einer Klausur, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden fünf Rangpunkte vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Die oder der Studierende hat die Mindestpunktzahl erreicht, wenn
- 1.
- sie oder er 60 Prozent der erreichbaren Punkte erreicht hat oder
- 2.
- die von ihr oder ihm erreichte Punktzahl die durchschnittliche Leistung aller Klausurteilnehmerinnen und Klausurteilnehmer um nicht mehr als 22 Prozent unterschritten hat.
(6) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:
Überschreiten um … Prozent der Differenz zwischen erreichbarer Punktzahl und Mindestpunktzahl | Rangpunkte | |
1 | 2 | |
1 | 87,50 | 15 |
2 | 75,00 | 14 |
3 | 66,67 | 13 |
4 | 58,33 | 12 |
5 | 50,00 | 11 |
6 | 41,67 | 10 |
7 | 33,33 | 9 |
8 | 25,00 | 8 |
9 | 16,67 | 7 |
10 | 8,33 | 6 |
11 | 0 | 5 |
Unterschreiten der Mindestpunktzahl um bis zu … Prozent | Rangpunkte | |
1 | 2 | |
1 | 16,67 | 4 |
2 | 33,33 | 3 |
3 | 50,00 | 2 |
4 | 75,00 | 1 |
5 | 100,00 | 0 |
(7) Besteht eine Klausur sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Leistungen der Multiple-Choice-Aufgaben entsprechend den Absätzen 2 bis 6 bewertet und die übrigen Leistungen nach § 26.
(8) Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.