§ 14 GntVDDVCSVDV
Festlegungen der Hochschule
(1) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, legt fest:
- 1.
- die zu bearbeitenden Aufgaben,
- 2.
- den Ablauf und die Dauer der Teile,
- 3.
- falls der schriftliche Teil aus mehreren Aufgaben besteht: ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 15 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,
- 4.
- die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
- 5.
- die für das Bestehen erforderlichen Punktzahlen (Mindestpunktzahlen).
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.
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