§ 15 GntVDDVCSVDV
Schriftlicher Teil
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und das Vorhandensein eines technischen Grundverständnisses geprüft.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem Leistungstest.
(3) Zusätzlich zu dem Leistungstest nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. Weitere Auswahlinstrumente können sein:
- 1.
- ein weiterer Leistungstest,
- 2.
- ein Persönlichkeitstest oder
- 3.
- Simulationsaufgaben.
(4) Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden. Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Leistungen trägt die Auswahlkommission.
(5) Falls im schriftlichen Teil weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wer in dem Leistungstest nach Absatz 2 nicht die Mindestpunktzahl erreicht hat. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.
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