§ 26 GntVDDVCSVDV

Module des Grundstudiums

(1) Im Grundstudium sind Module aus folgenden Fachgebieten zu absolvieren:

1.
rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
2.
betriebs-, volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
3.
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
4.
Grundlagen der Mathematik,
5.
Grundlagen der theoretischen Informatik,
6.
Grundlagen der technischen Informatik.

(2) Die Module nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 haben zum Gegenstand die Inhalte des gemeinsamen Grundstudiums am Zentralen Lehrbereich der Hochschule nach § 5 Absatz 4 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

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