§ 25 GntVDDVCSVDV
Modulhandbuch
(1) Für das Studium erstellt die Hochschule ein Modulhandbuch.
(2) Das Modulhandbuch regelt,
- 1.
- welche Module angeboten werden,
- 2.
- welche Pflichtmodule in welchen Studienabschnitten zu absolvieren sind,
- 3.
- welche Pflichtmodule in der Vertiefungsrichtung „Digital Administration“ und welche Pflichtmodule in der Vertiefungsrichtung „Cyber Security“ zu absolvieren sind,
- 4.
- die Inhalte der Pflichtmodule,
- 5.
- die inhaltlichen Anforderungen an die Spezialmodule (§ 31),
- 6.
- in welchen Studienabschnitten Wahlpflichtmodule eingerichtet sind,
- 7.
- die inhaltlichen Anforderungen an die Wahlpflichtmodule,
- 8.
- weitere Vorgaben zu Inhalt, Organisation und Durchführung der Prüfungen,
- 9.
- grundlegende Anforderungen zur inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung der Praktika.
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