§ 31 GntVDDVCSVDV

Spezialmodule

(1) Als Spezialmodule sind Fortbildungsveranstaltungen oder andere Bildungsmaßnahmen zu absolvieren.

(2) Spezialmodule sind zu absolvieren

1.
während der berufspraktischen Studienzeit I im Umfang von mindestens fünf Arbeitstagen und
2.
während der berufspraktischen Studienzeit II im Umfang von mindestens zehn Arbeitstagen.

(3) Die Inhalte der Spezialmodule müssen einen Bezug zu den Aufgaben aufweisen, die der oder dem Studierenden während des jeweiligen Praktikums übertragen sind.

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