§ 32 GntVDDVCSVDV

Ausbildungsleitung

(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung. Als Ausbildungsleitung oder Vertretung kann auch eine vergleichbare Angestellte oder ein vergleichbarer Angestellter bestellt werden.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten. Sie legt fest, welche Spezialmodule zu absolvieren sind.

(3) Die Ausbildungsleitung berät

1.
die Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten und
2.
die Ausbildenden.

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