(Fundstelle: BGBl. I 1992, 760 - 769)
I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1*) |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | - a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen - c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | - a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten - d)
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen - e)
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten - f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten - g)
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen - h)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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- *)
Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich.
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5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen - b)
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung - c)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen - d)
Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten
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6 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | - a)
Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten - b)
Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern - c)
Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie vorschriftsmäßig lagern - d)
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirken - e)
Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
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7 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen - b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen - c)
Maße und Gewichte festlegen - d)
Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen
| 4*) | | | |
- e)
Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterischer Absicht planen - f)
Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiten
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- g)
gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung der Proportionen und der Formqualität des Entwurfes
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8 | Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren vor Arbeitsergebnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | - a)
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen - b)
Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwenden - c)
unter Beachtung vorgegebener Toleranzen - aa)
Werkstücke messen - bb)
Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigieren - cc)
Werkstücke anreißen und körnen - dd)
Flächen und Formgenauigkeit prüfen - ee)
Werkstücke wiegen
- d)
Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch Sichtprüfen beurteilen - e)
Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität beurteilen, insbesondere unter Beachtung von Gestaltungskriterien und -vorgaben - f)
das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie die gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen erläutern und anwenden - g)
Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf Metallart und Feingehalt
| 4*) | | | |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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9 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | - a)
unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechniken - aa)
Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen - bb)
Abwicklungen anfertigen
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- b)
unter Beachtung von historischer und zeitgenössischer Formensprache - aa)
Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen
| | 4 | | |
-
- bb)
schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen - cc)
farbige perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen - dd)
plastische Entwürfe anfertigen
| | 4 | | |
10 | Umformen von Metallen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
Bleche und Profile walzen - b)
Drähte und Rohre anfertigen und ziehen - c)
Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegen - d)
Drähte und Bleche schmieden - e)
Hohlformen aufziehen - f)
Bleche und Drähte richten
| 8 | | | |
- g)
Werkstücke schmieden, insbesondere querschnittverändernd, streckend und stauchend
| | 4 | | |
- h)
Schmuckteile auftiefen, aufziehen und einziehen
| | 4 | | |
11 | Trennen und Abtragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
Bleche, Rohre und Drähte trennen - b)
Werkstücke plan und winklig feilen - c)
Werkstücke form- und paßgenau feilen - d)
Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohren - e)
Werkstücke aus- und formfräsen - f)
Innen- und Außengewinde schneiden - g)
Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreiben - h)
Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen - i)
Werkstücke entgraten - k)
Flächen und Kanten blankschaben
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12 | Fügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen- a)
Metalle hart- und weichlöten - aa)
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen - bb)
Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und löten
- b)
Metalle schweißen - c)
Stiftverbindungen anfertigen und verstiften - d)
Werkstücke starr und beweglich vernieten - e)
Werkstücke verschrauben - f)
Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben
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- g)
Schmuckteile mit Mehrfachlötungen montieren
| | 4 | | |
13 | Legieren und Schmelzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) | unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge- a)
Metalle legieren - b)
Metalle schmelzen - c)
Metalle glühen
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- d)
Metalle tempern
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14 | Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) | - a)
Werkzeugstahl bearbeiten - b)
Kleinwerkzeuge härten, anlassen und nachpolieren
| 4 | | | |
15 | Anfertigen von Schmuck mit Funktionsteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 15) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion- a)
bewegliche Verbindungen anfertigen, insbesondere Scharnier- und Ösenverbindungen - b)
Broschierungen anfertigen, insbesondere Zugsicherung und verdeckte Haken - c)
Manschettenknopf-Mechaniken anfertigen
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- d)
Verschlüsse anfertigen, insbesondere Schnapp-, Dreh- und Leiterverschlüsse - e)
Ohrschmuck-Mechaniken anfertigen, insbesondere Clip-Mechaniken
| | 5 | | |
16 | Anfertigen von Ketten (§ 4 Abs. 1 Nr. 16) | Ankerketten anfertigen und verformen, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht | | 5 | | |
17 | Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 17) | - a)
unter Beachtung der gestalterischen Absicht Zargen aus Abwicklungen anfertigen und montieren
| 4 | | | |
- b)
unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion - aa)
Fassungen anfertigen, insbesondere Chaton-, Krappen-, zylindrische und konische Fassungen - bb)
Fassungen montieren
| | 4 | | |
18 | Behandeln von Oberflächen(§ 4 Abs. 1 Nr. 18) | - a)
unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie von Schleif- und Poliermitteln in manuellen und maschinellen Verfahren - aa)
Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturieren - bb)
Flächen abziehen - cc)
Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgeln - dd)
schleifen und polieren - ee)
mattieren
| 4 | | | |
- b)
unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften - aa)
galvanische Überzüge herstellen - bb)
Metalle mit chemischen Hilfsmitteln färben
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19 | Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 19) | unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen- a)
Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuordnen und handhaben - b)
Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten
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II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 |
A. Fachrichtung Schmuck |
1 | Gestalten von Schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 1a) | unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gravier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und Granuliertechniken | | | 7 | |
2 | Formen von Schmuck und Schmuckteilen mit Hämmern und Punzen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1b) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht- a)
Schmuck und Schmuckteile schmieden, insbesondere Schienen, Spangen und Reifen - b)
Schmuck und Schmuckteile mit Punzen formen
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3 | Vorbereiten und Durchführen von Schmuckguß (§ 4 Abs. 2 Nr. 1c) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht- a)
ein- und mehrteilige Gußmodelle anfertigen - b)
Guß vorbereiten - c)
gießen - d)
Guß nacharbeiten
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4 | Ausführen von flächengestaltenden Techniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 1d) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie der Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltungsumsetzung- a)
Flächen durch spanabhebende Bearbeitung gestalten, insbesondere durch Fräsen und Stechen - b)
Flächen durch spanlose Bearbeitung gestalten, insbesondere durch Ätzen, Ziselieren, Hämmern, Niellieren, Tauschieren und Granulieren - c)
Flächen durch Auflöten von Metallteilen, insbesondere Drähten, gestalten - d)
Flächen mit Email gestalten, insbesondere Platten- und Körperemail, Gruben- und Zellenschmelz, Fensteremail und Drucktechniken sowie malerischen Betragtechniken und Maltechniken ausführen
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5 | Ausführen von Juwelentechniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 1e) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht- a)
doublieren - b)
verkadern - c)
Juwelenfassungen anfertigen, insbesondere Reihenfassungen, Karmoisierungen und Körbchenfassungen - d)
Bohrungen und Ajouren für Verschnittplatten anfertigen - e)
Juwelenmontagen durchführen
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6 | Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1f) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht- a)
Fassungen für Steine justieren - b)
Steine in Zargenfassungen fassen - c)
Steine in Krappenfassungen fassen
| | | 4 | |
7 | Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 1g) | Schmuck aufarbeiten, reparieren und umarbeiten | | | 15 | |
8 | Planen und Anfertigen kompletter Schmuckstücke (§ 4 Abs. 2 Nr. 1h) | auf der Basis von Fremd- und Eigenentwürfen selbständig Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und Armschmuck planen und anfertigen, insbesondere- a)
Schmuck mit selbstangefertigten Funktionsteilen unter Verwendung von Hilfsstoffen und Hilfsmitteln anfertigen, passen und verbinden - b)
Edelsteine fassen, insbesondere durch Antreiben
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B. Fachrichtung Juwelen |
1 | Gestalten von Juwelenschmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 2a) | unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gravier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und Granuliertechniken | | | 7 | |
2 | Ausführen von Juwelentechniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 2b) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht- a)
Ajouren anfertigen, insbesondere in Streifen und Flächen - b)
doublieren - c)
verkadern
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- d)
Juwelenfassungen anfertigen, insbesondere Körbchen- und Chatonfassungen, eckige und runde Fassungen sowie Bohrungen für Faßarbeiten und flächendeckende Fassungen für Pavee und Fadenverschnitt - e)
Edelsteinanordnungen festlegen
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3 | Vorbereiten und Durchführen von Juwelenschmuckguß (§ 4 Abs. 2 Nr. 2c) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen des Juwelenschmuckgusses- a)
Modelle, insbesondere mehrteilige, anfertigen - b)
Guß, insbesondere für Platin, vorbereiten - c)
gießen - d)
Gußteile nacharbeiten
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4 | Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen(§ 4 Abs. 2Nr. 2d) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht- a)
Fassungen für Steine justieren - b)
Steine in Zargenfassungen fassen - c)
Steine in Krappenfassungenfassen
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5 | Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Juwelenschmuck(§ 4 Abs. 2Nr. 2e) | Juwelenschmuck aufarbeiten, reparieren und umarbeiten | | | 6 | |
6 | Planen und Anfertigen kompletter Juwelenschmuckstücke (§ 4 Abs. 2 Nr. 2f) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und Armschmuck anfertigen, insbesondere- a)
klassischen Juwelenschmuck als Trägerelement mit Chaton- und flächendeckenden Fassungen sowie mit deren Kombinationen, insbesondere unter Einbeziehung von Bewegungstechniken, planen und anfertigen
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- b)
zeitgemäßen Juwelenschmuck unter Einbeziehung zu gestaltendermetallischer und nichtmetallischer Flächen planen und anfertigen
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C. Fachrichtung Ketten |
1 | Gestalten von Ketten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3a) | unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Kettenschmuck gestalten | | | 9 | |
2 | Vorbereiten von Drähten und Rohren sowie Anfertigen von Kettengliedern(§ 4 Abs. 2 Nr. 3b) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht- a)
Drähte und Rohre anfertigen - aa)
Draht für massive Kettenglieder walzen und ziehen - bb)
Blech für hohle Kettenglieder vorbereiten - cc)
Draht für Einlagen ziehen - dd)
runde, ovale, quadratische und rechteckige Rohre mit Einlagen ziehen - ee)
Spindeln anfertigen und auswählen
- b)
hohle und massive Kettenglieder anfertigen, insbesondere - aa)
Drähte und Rohre auf Spindeln wickeln - bb)
Glieder trennen
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3 | Anfertigen von Ketten, Bändern und Geflechten(§ 4 Abs. 2Nr. 3c) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht- a)
Kettenglieder durch Einhängen, Fügen und Löten zu Ketten und Bändern verbinden, insbesondere - aa)
gleichartige Glieder zu gleichlaufenden Ketten und Bändern verbinden - bb)
gleichartige Glieder durchunterschiedliche Anordnung zu Fantasieketten verbinden - cc)
Glieder unterschiedlicher Größe zu verlaufenden Kettenverbinden - dd)
Glieder unterschiedlicher Größe durch unterschiedliche Anordnung zu verschiedenartigen Ketten verbinden - ee)
Glieder unterschiedlicher Form und Größe durch unterschiedliche Anordnung zu verschiedenartigen Ketten, insbesondere zu Figaroketten, verbinden
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- b)
Ketten zu Bändern verbinden, insbesondere durch Ineinanderhängen, Aneinanderlöten und Verflechten - c)
Geflechte anfertigen, insbesondere Glieder und Spiralen durch Verstiften verbinden - d)
Kettenkerne chemisch auflösen
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4 | Verformen von Ketten, Bändern und Geflechten(§ 4 Abs. 2 Nr. 3d) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht und von Verformungsmöglichkeiten- a)
Ketten spanlos verformen, insbesondere durch Pressen, nachfolgendes Glühen und Beweglichmachen sowie durch Verdrehen, Ziehen und Walzen - b)
Ketten spanabhebend verformen, insbesondere durch Feilen, Fräsen und Facettieren
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5 | Anfertigen von Kettenverschlüssen (§ 4 Abs. 2Nr. 3e) | unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht Kettenverschlüsse anfertigen, insbesondere Kastenschlösser | | | 9 | |
6 | Anbringen von Kettenverschlüssen, Zwischengliedern und Belötungen an Ketten und Bändern(§ 4 Abs. 2Nr. 3f) | unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht- a)
Kettenverschlüsse, Zwischenglieder und Belötungen zum Einhängen sowie Ein- oder Belöten vorbereiten - b)
Kettenverschlüsse, insbesondere Kastenschlösser, einhängen und einlöten - c)
Zwischenglieder zwischen Kettenteile einhängen und einlöten - d)
Belötungen an Ketten anbringen
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7 | Fassen von Steinen in Zargen und Krappenfassungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3g) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht- a)
Fassungen für Steine justieren - b)
Steine in Zargenfassungen fassen - c)
Steine in Krappenfassungenfassen
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