§ 13 GrEStG

Steuerschuldner

Steuerschuldner sind

1.
regelmäßig:
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
2.
beim Erwerb kraft Gesetzes:
der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
3.
beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
der Erwerber;
4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
der Meistbietende;
5.
bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
a)
des Erwerbers:
der Erwerber;
b)
mehrerer Unternehmen oder Personen:
diese Beteiligten;
6.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:
die Personengesellschaft;
7.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
8.
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:

der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.

Fußnote(n):

(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 23 +++)

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