§ 14 GrEStG
Entstehung der Steuer in besonderen Fällen
Die Steuer entsteht,
- 1.
- wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
- 2.
- wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.
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