(Fundstelle: BGBl. I 2021, 691 - 698)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher und englischer Sprache anwenden - b)
Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwenden - c)
Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und anwenden - d)
Anordnungs- und Installationspläne anwenden und anfertigen - e)
berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften einhalten und technische Regelwerke und Normen sowie sonstige technische Informationen anwenden - f)
Gespräche situationsgerecht führen und verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten - g)
Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben und bei der Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe anwenden - h)
Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Protokolle anfertigen - i)
Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationssoftware, sowie Zeichenprogramme und Planungssoftware, anwenden - j)
Daten sichern, pflegen und archivieren - k)
Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes einhalten - l)
Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten und Sprache einsetzen
| 4 | |
2 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten - b)
Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen - c)
persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen und bereitstellen
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4 | |
| | - d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen - e)
Aufgaben im Team planen
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- f)
Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen informieren und Lösungsvarianten aufzeigen - g)
verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeitszeit und Projektablauf dokumentieren und Nachkalkulationen durchführen - h)
Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und anderen Gewerken abstimmen - i)
an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen - j)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten und Kosten von erbrachten Leistungen errechnen
| | 2 |
3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren - b)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren
| 4 | |
- c)
im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen - d)
Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen
| | 2 |
4 | Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistungen, Produkten und Materialien beraten - b)
Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen - c)
Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektrischen Anlagen hinweisen und über notwendige Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten - d)
Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
| 2 | |
- e)
Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten - f)
Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen ermitteln - g)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten - h)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
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| | - i)
Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der Produktauswahl beraten - j)
Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen und Aufträge entgegennehmen - k)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken - l)
Lösungsvarianten präsentieren und begründen - m)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten - n)
Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen - o)
Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsansprüche hinweisen - p)
Reklamationen prüfen und bearbeiten - q)
Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und organisatorisch vorbereiten - r)
bei der Durchführung von Schulungen und bei der Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
| |
2 |
5 | Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen und Beratungsergebnis dokumentieren - b)
Urheberrechte berücksichtigen und einhalten - c)
technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Systeme integrieren
| 4 | |
- d)
Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen - e)
Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
| | 2 |
6 | Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V. - b)
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen beurteilen - c)
Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen - d)
Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz) durch Sichtkontrolle beurteilen - e)
Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die Ergebnisse beurteilen - f)
Hauptpotentialausgleich sowie Schutz- und Funktionspotentialausgleich prüfen und beurteilen
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16 | |
| | - g)
Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen - h)
Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen - i)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher Schutz) - j)
Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren - k)
Funktion mechanischer und elektronischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben - l)
Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten
| | |
7 | Analysieren gebäudetechnischer Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
gebäudetechnische Komponenten erkennen, erläutern und funktional dem System zuordnen - b)
technische Pläne und Dokumentationen, insbesondere Blockschaltbilder, zu technischen Bauteilen, Baugruppen, Anlagen und Systemabläufen lesen und anwenden - c)
Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren Systemkomponenten erfassen
| 12 | |
- d)
technische und organisatorische Prozesse, deren Ein- und Ausgangsgrößen sowie entsprechende Prozessschritte und ausführende Gewerke identifizieren
| | 5 |
8 | Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Gebäudesystemtechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen und elektrische Größen messen, bewerten und berechnen - b)
Kenndaten und Funktion von elektrischen Betriebsmitteln prüfen - c)
Steuerschaltungen und Regelungen, insbesondere mit logischen Grundfunktionen, hinsichtlich ihrer Funktion prüfen, analysieren und bewerten - d)
Fehler systematisch suchen, korrigieren und Änderungen dokumentieren - e)
Messverfahren und Messgeräte auswählen und physikalische Größen messen, bewerten und berechnen
| 8 | |
- f)
Kenndaten und Funktion von gebäudetechnischen Anlagen und Systemen prüfen - g)
Signale an Schnittstellen prüfen - h)
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen - i)
Diagnosegeräte und -software handhaben, Daten analysieren, sichern, archivieren und dokumentieren - j)
Datennetze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen und dokumentieren
| | 9 |
9 | Montieren und Installieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen und Abgrenzungen zu bauseitigen Leistungen festlegen - b)
vorhandene Stromversorgung beurteilen und Änderungen planen
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| | - c)
Stromkreise und Schutzmaßnahmen beurteilen und festlegen - d)
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen - e)
Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, insbesondere durch Asbest, erkennen und emissionsarme Verfahren anwenden - f)
Kabel und Leitungen dimensionieren, auswählen und verlegen - g)
Gehäuse, Einschübe und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen - h)
Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren - i)
Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern - j)
Baugruppen der Gebäudesystem- und Netzwerktechnik auswählen, montieren und verdrahten - k)
Erdungsanlagen herstellen sowie Potenzialausgleichsleitungen verlegen und anschließen und Blitzschutz und Erdungsverhältnisse beurteilen - l)
Komponenten des Überspannungsschutzes einbauen, verdrahten und kennzeichnen - m)
Pläne und Revisionsunterlagen erstellen, überarbeiten und dokumentieren
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21 | |
10 | Konzipieren und Projektieren der Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Kundenanforderungen sowie die damit verbundenen technischen, zeitlichen und wirtschaftlichen Kontexte und Gegebenheiten vor Ort analysieren - b)
Pflichtenheft vorbereiten und mit anderen Gewerken abstimmen - c)
Lösungskonzepte erstellen, bewerten und auswählen
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- d)
Fernwartungs- und Fernsteuerungssysteme unter Berücksichtigung der Datensicherheit konzeptionieren - e)
Systemkomponenten auswählen - f)
technische Konzepte für die Gewerke übergreifende Integration erstellen - g)
Material- und Zeitpläne auf Grundlage wirtschaftlicher Gegebenheiten erstellen
| | 15 |
11 | Durchführen der gewerke-übergreifenden technischen Planung und Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Komponenten anderer Gewerke auf Integrationsfähigkeit und Kompatibilität prüfen - b)
Datenflüsse und Schnittstellen zwischen Komponenten und zu anderen Gewerken ermitteln und definieren - c)
Datenmodelle, Systemarchitektur und -topologie entwerfen - d)
Werkpläne und Systembeschreibungen erstellen und dokumentieren
| | 15 |
| | - e)
technische Planungen mit anderen Gewerken, insbesondere unter Nutzung der Bauwerksdatenmodellierung (Building Information Modeling – BIM) koordinieren
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12 | Integrieren von Komponenten und Funktionen an gebäudetechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Softwareanwendungen auswählen, installieren, konfigurieren und einsetzen - b)
Datenanalysen durchführen und Datentypen festlegen - c)
Datenpunktlisten und Funktionszuordnungen erstellen - d)
Übertragungsprotokolle analysieren und anwenden
| | 12 |
13 | Parametrieren, in Betrieb nehmen und Übergeben gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
aktive Netzwerktechnik konfigurieren und in Betrieb nehmen - b)
Parametrierung auf Systemkomponenten übertragen - c)
gebäudetechnische Systeme in Betrieb nehmen und Funktionen testen - d)
Visualisierungsanwendungen integrieren und anpassen - e)
Fernwartungssysteme unter Berücksichtigung der Datensicherheit einrichten - f)
internetbasierte Dienste einbinden - g)
Energiemanagement integrieren
| | 16 |
14 | Programmieren, Einrichten und Testen von Software (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
Programmiersprachen nach Leistungsmerkmalen auswählen - b)
Funktionsbausteine für Programmablaufpläne erstellen und in einer Programmiersprache umsetzen - c)
Datenbeschreibungsformate anwenden - d)
Daten gebäudetechnischer Kenngrößen in Datenbanken verarbeiten, insbesondere analysieren, anwenden und ablegen
| | 11 |
15 | Übergeben und Dokumentieren von Projekten (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | - a)
gebäudetechnische Anlage zur Übergabe vorbereiten - b)
Systemdokumentation und Abnahmeprotokolle erstellen sowie Bedienungsanleitungen zusammenstellen - c)
Anwender in Betrieb und Funktionen einweisen - d)
Abnahme der Leistung durchführen
| | 5 |
16 | Warten, Instandhalten und Optimieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 16) | - a)
Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen befragen und Lösungsvorschläge unterbreiten - b)
Ferndiagnose und -wartung durchführen - c)
Diagnosesysteme auswählen und anwenden - d)
fehlerhafte Software, defekte Komponenten, Geräte und Anlagen prüfen, erkennen, instand setzen und austauschen - e)
elektromagnetische Verträglichkeit beachten - f)
schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifizieren und der Entsorgung zuführen - g)
technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen geben
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8 |
| | - h)
Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektrischen Schutzmaßnahmen, durchführen - i)
Gebäudesystemtechnik unter Berücksichtigung von ökonomischen, ökologischen und kundenorientierten Aspekten optimieren - j)
Wartungen und Serviceleistungen planen, durchführen und dokumentieren - k)
Versionswechsel von Software unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen und durchführen
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Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen - d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern - h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
| während der gesamten Ausbildung |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern - d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
|
während der gesamten Ausbildung |
| | - f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen - c)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen des Umweltschutzes einhalten - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen - e)
für den eigenen Arbeitsbereich Vorschläge für nachhaltiges Handeln entwickeln - f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
| während der gesamten Ausbildung |
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen - e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten - g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
| während der gesamten Ausbildung |