§ 13 GüKGrKabotageV
Definition
Als grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr gelten Güterbeförderungen, bei denen
- 1.
- das Kraftfahrzeug, der Anhänger, der Fahrzeugaufbau, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 6 Meter Länge einen Teil der Strecke auf der Straße und einen anderen Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff (mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometer Luftlinie) zurücklegt,
- 2.
- die Gesamtstrecke zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland liegt und
- 3.
- die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich zwischen Be- oder Entladestelle und
- a)
- dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder
- b)
- einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafen
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