§ 20 GüKGrKabotageV
Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung
(1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:
- 1.
- Name und Rechtsform des Unternehmens,
- 2.
- Anschrift des Unternehmens,
- 3.
- die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse,
- 4.
- die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009,
- 5.
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.
(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- 1.
- die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftslizenz,
- 2.
- die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist,
- 3.
- der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals,
- 4.
- der Nachweis nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung.
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