§ 19a GwG
Angaben zu Immobilien
Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Immobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich:
- 1.
- zuständiges Amtsgericht,
- 2.
- Grundbuchbezirk,
- 3.
- Nummer des Grundbuchblattes,
- 4.
- alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit
- a)
- Gemarkung,
- b)
- Flur und
- c)
- Flurstück,
- 5.
- Art und Umfang der Berechtigung,
- 6.
- Beginn und Ende der Berechtigung.
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