(Fundstelle: BGBl. I 2006, 209 - 212)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5) | - a)
Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Arbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Arbeitsmittel zusammenstellen - c)
Dokumentationen erstellen - d)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten - e)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planen
| 6 | |
- f)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten - g)
Gespräche situationsgerecht führen, Konfliktlösungsmöglichkeiten anwenden
| | 4 |
6 | Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6) | - a)
Arbeitsabläufe mit am Arbeitsprozess beteiligten Bereichen abstimmen, insbesondere Anweisungen geben und entgegennehmen - b)
Grundlagen des Funkverkehrs anwenden - c)
Informationen, auch in einer Fremdsprache, beschaffen, bewerten und nutzen - d)
Vorschriften zum Datenschutz beachten - e)
Daten erfassen, sichern und pflegen
| 12 | |
- f)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten - g)
Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden; Auskünfte in Englisch erteilen
| | 6 |
7 | Logistische Prozesse (§ 4 Nr. 7) | - a)
Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im gesamtwirtschaftlichen Prozess erläutern - b)
Betriebe der Hafenschifffahrt im logistischen Prozess mit vor- und nachgelagerten Dienstleistungen unterscheiden - c)
Verwaltung des Hafens erläutern - d)
Umschlagseinrichtungen hinsichtlich Funktion und Besonderheiten unterscheiden - e)
An- und Auslieferpapiere für den Im- und Export sowie Begleitpapiere überprüfen - f)
Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, Tankladungen und Container unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten unterscheiden - g)
Maßnahmen bei Ladungsschäden ergreifen
| 10 | |
- h)
Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Einsatzes unterscheiden - i)
bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken, Informationsfluss sicherstellen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
| | 4 |
8 | Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet (§ 4 Nr. 8) | - a)
Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, festmachen und verholen - b)
Hafenfahrzeuge unter Beachtung einschlägiger Vorschriften steuern - c)
Person-über-Bord-Manöver ausführen - d)
An- und Ablegemanöver ohne Anhang planen und unter Aufsicht durchführen - e)
Wasserstände und Strömungsverhältnisse ermitteln und berücksichtigen - f)
Navigationshilfs- und Kommunikationsmittel bedienen - g)
Gewässer im Einsatzgebiet mit ihren Kaistrecken und Landmarken sowie wasserbauliche Anlagen unterscheiden und beim Führen von Wasserfahrzeugen berücksichtigen - h)
Sichtzeichen und Schallsignale von Fahrzeugen und Schifffahrtszeichen entsprechend der im Einsatzgebiet gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und anwenden
| 22 | |
- i)
Schlepp- oder Schubverbände zusammenstellen und koppeln - j)
Koppelmanöver unter Aufsicht durchführen - k)
An- und Ablegemanöver mit geschlepptem Anhang unter Aufsicht durchführen - l)
Einfluss von Stabilität und Trimm auf das Manövrierverhalten von Hafenfahrzeugen berücksichtigen - m)
Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und überwachen
| | 22 |
9 | Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes (§ 4 Nr. 9) | - a)
Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nautischen und technischen Betrieb beachten, bei fehlerhaften und ungültigen Unterlagen Maßnahmen ergreifen
| 4 | |
- b)
Vorschriften für die Besetzung von Wasserfahrzeugen anwenden - c)
Regelungen und Vorschriften, insbesondere für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen, anwenden
| | 10 |
10 | Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 10) | - a)
Gespräche kundenorientiert führen
| 8 | |
- b)
Kundenwünsche beachten - c)
qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragen - d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| | 8 |
11 | Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten (§ 4 Nr. 11) | - a)
Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen, Betriebsstoffe übernehmen - b)
Konservierungs- und Reinigungsmittel einsetzen, Bestimmungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beachten - c)
seemännische Gebrauchsknoten einsetzen
| 12 | |
- d)
Werkstoffe bearbeiten - e)
Arten und Eigenschaften von Draht- und Fasertauwerk unterscheiden, Tauwerk pflegen und spleißen - f)
Rettungsmittel und technische Einrichtungen nach Vorschriften pflegen und warten - g)
Arbeitsgeschirre unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften einsetzen
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12 | Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen (§ 4 Nr. 12) | - a)
Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen verwenden
| 4 | |
- b)
Störungen im Schiffsbetrieb erkennen und bewerten, Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen und durchführen - c)
Hilfs- und Sofortmaßnahmen in Notfällen, insbesondere bei Havarien und Bränden, ergreifen - d)
verunglückte Personen retten und Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen
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