§ 72 HebG
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 Geburtshilfe leistet oder
- 2.
- ohne Erlaubnis nach § 5 die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.