§ 75 HebG

Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen

(1) Hochschulen können bis zum 31. Dezember 2030 die praktischen Lehrveranstaltungen des Studiums und die Praxisbegleitung von Hebammenschulen durchführen lassen.

(2) Die Hochschule schließt über die Zusammenarbeit nach Absatz 1 eine Kooperationsvereinbarung mit der Hebammenschule. Die Hochschule trägt die Verantwortung dafür, dass das Studienziel gemäß § 9 erreicht wird.

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