§ 11 HebStPrV

Praxisbegleitung

Die Hochschule gewährleistet nach § 17 des Hebammengesetzes eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang. Die Praxisbegleitung nimmt gemeinsam mit der praxisanleitenden Person die Beurteilung der studierenden Person vor.

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