HebStPrV
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
Informationen
Ausfertigungsdatum08.01.2020
FundstelleBGBl I 2020, 39
VersionZuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
§ 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft
Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)
§ 43 Abs. 4 tritt gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 dieser V am 1.3.2020 in Kraft
Ersetzt V 2124-1-10 v. 3.9.1981 I 923 (HebAPrO)
Alle Normen
- Teil 1Studium
- Abschnitt 1Allgemeines
- Abschnitt 2Der berufspraktische Teil des Studiums
- Teil 2Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Abschnitt 1Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung
- Abschnitt 2Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
- Abschnitt 3Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
- Abschnitt 4Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
- Abschnitt 5Weitere Vorschriften
- Teil 3Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Teil 4Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
- Abschnitt 1Verfahren
- Abschnitt 2Anpassungsmaßnahmen nach § 58 des Hebammengesetzes
- Abschnitt 3Anpassungsmaßnahmen nach § 59 des Hebammengesetzes
- Abschnitt 4Nachweise der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
- Abschnitt 5Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes
- Abschnitt 6Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
- Teil 5Übergangs- und Schlussvorschriften