§ 21 HebStPrV
Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:
- 1.
- schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I,
- 2.
- Kompetenzbereich II,
- 3.
- Kompetenzbereich IV und
- 4.
- Kompetenzbereich V.
(2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
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