§ 21 HebStPrV

Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:

1.
schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I,
2.
Kompetenzbereich II,
3.
Kompetenzbereich IV und
4.
Kompetenzbereich V.

(2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

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