§ 20 HebStPrV
Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet:
Erreichter Wert | Note | Notendefinition | |
1 | bis unter 1,50 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
2 | 1,50 bis unter 2,50 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
3 | 2,50 bis unter 3,50 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
4 | 3,50 bis einschließlich 4,00 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
5 | über 4,00 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht |
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