§ 13 HebStPrV
Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung
(1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen.
(2) Die staatliche Prüfung besteht aus
- 1.
- einem schriftlichen Teil,
- 2.
- einem mündlichen Teil und
- 3.
- einem praktischen Teil.
(3) Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt.
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