§ 14 HebStPrV

Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses

(1) An jeder Hochschule, die das Hebammenstudium anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen zuständig.

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