§ 40 HebStPrV

Niederschrift

(1) Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.

(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

Fußnote(n):

(+++ § 40: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 5
§ 40: Zur Geltung vgl. § 51 Abs. 3 +++)

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