Anlage 3 HebStPrV
(zu § 8 Absatz 2, den §§ 12 und 18 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 55)
Während der Praxiseinsätze sind insbesondere folgende Tätigkeiten auszuüben:
- 1.
- Beratung Schwangerer mit mindestens 100 vorgeburtlichen Untersuchungen,
- 2.
- Überwachung und Pflege von mindestens 40 Frauen während der Geburt,
- 3.
- Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die studierende Person selbst; wenn diese Zahl nicht erreicht werden kann, kann sie im begründeten Ausnahmefall auf 30 Geburten gesenkt werden, sofern die studierende Person außerdem an 20 weiteren Geburten teilnimmt,
- 4.
- aktive Teilnahme an ein oder zwei Steißgeburten; ist dies aufgrund einer ungenügenden Zahl von Steißgeburten nicht möglich, ist der Vorgang zu simulieren,
- 5.
- Durchführung des Scheidendammschnitts und Einführung in die Vernähung der Wunde; die Praxis der Vernähung umfasst die Vernähung der Episiotomien und kleiner Dammrisse und kann im begründeten Ausnahmefall auch simuliert werden,
- 6.
- Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Frauen während der Geburt und Frauen im Wochenbett,
- 7.
- Überwachung und Pflege, einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Frauen im Wochenbett und 100 gesunden Neugeborenen,
- 8.
- Überwachung und Pflege von Neugeborenen, einschließlich Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken Neugeborenen,
- 9.
- Pflege pathologischer Fälle in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
- 10.
- Einführung in die Pflege pathologischer Fälle in der Medizin und Chirurgie.
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