Anlage 3 HebStPrV

(zu § 8 Absatz 2, den §§ 12 und 18 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 55)

Während der Praxiseinsätze sind insbesondere folgende Tätigkeiten auszuüben:

1.
Beratung Schwangerer mit mindestens 100 vorgeburtlichen Untersuchungen,
2.
Überwachung und Pflege von mindestens 40 Frauen während der Geburt,
3.
Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die studierende Person selbst; wenn diese Zahl nicht erreicht werden kann, kann sie im begründeten Ausnahmefall auf 30 Geburten gesenkt werden, sofern die studierende Person außerdem an 20 weiteren Geburten teilnimmt,
4.
aktive Teilnahme an ein oder zwei Steißgeburten; ist dies aufgrund einer ungenügenden Zahl von Steißgeburten nicht möglich, ist der Vorgang zu simulieren,
5.
Durchführung des Scheidendammschnitts und Einführung in die Vernähung der Wunde; die Praxis der Vernähung umfasst die Vernähung der Episiotomien und kleiner Dammrisse und kann im begründeten Ausnahmefall auch simuliert werden,
6.
Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Frauen während der Geburt und Frauen im Wochenbett,
7.
Überwachung und Pflege, einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Frauen im Wochenbett und 100 gesunden Neugeborenen,
8.
Überwachung und Pflege von Neugeborenen, einschließlich Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken Neugeborenen,
9.
Pflege pathologischer Fälle in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
10.
Einführung in die Pflege pathologischer Fälle in der Medizin und Chirurgie.

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