§ 24 HebStPrV
Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
(1) Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:
- 1.
- Kompetenzbereich IV,
- 2.
- Kompetenzbereich V und
- 3.
- Kompetenzbereich VI.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
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