§ 24 HebStPrV

Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

(1) Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:

1.
Kompetenzbereich IV,
2.
Kompetenzbereich V und
3.
Kompetenzbereich VI.
Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden Bezüge zum Kompetenzbereich I der Anlage 1 hergestellt.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

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