§ 1 HeilVfV
Persönlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die durch einen Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes verletzten
- 1.
- Beamtinnen und Beamten des Bundes,
- 2.
- Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Bundes (§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes).
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