§ 30 HeimmwV

Mitwirkung bei Entscheidungen

Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit:

1.
Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Heimordnung,
2.
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,
3.
Änderung der Entgelte des Heims,
4.
Planung oder Durchführung von Veranstaltungen,
5.
Alltags- und Freizeitgestaltung,
6.
Unterkunft, Betreuung und Verpflegung,
7.
Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Heimbetriebes,
8.
Zusammenschluss mit einem anderen Heim,
9.
Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder seiner Teile,
10.
umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen des Heims,
11.
Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung,
12.
Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.

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