§ 17 HeimsicherungsV
Aufzeichnungspflicht
Der Träger hat vom Zeitpunkt der Entgegennahme der Leistungen im Sinne des § 1 prüfungsfähige Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen ersichtlich sein
- 1.
- Art und Höhe der Leistungen der einzelnen Bewohner oder Bewerber,
- 2.
- die Erfüllung der Anzeige- und Informationspflicht nach § 5,
- 3.
- der Verwendungszweck der Leistungen nach § 6,
- 4.
- das Verhältnis der Leistungen im Sinne des § 1 und der Eigenleistungen des Trägers zu den Gesamtkosten der Maßnahmen nach § 7,
- 5.
- die getrennte Verwaltung der Leistungen nach § 8,
- 6.
- Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung der Leistungen nach § 10 Abs. 1,
- 7.
- die Rückzahlungen der Leistungen nach § 10 Abs. 2,
- 8.
- geleistete Sicherheiten nach § 11,
- 9.
- der Abschluß von Versicherungen nach § 13,
- 10.
- die Rechnungslegung nach § 15.
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