§ 5 HEMBV

Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten

(1) Die externe Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.

(2) Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für

1.
die elektronische Aktenführung,
2.
die Gewährung von Akteneinsicht und
3.
die Digitalisierung von Dokumenten.

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