§ 23 HHG
Widerspruchsausschuß
(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet.
(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus
- 1.
- einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem,
- 2.
- zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.