§ 3 HHG
Erweiterung des Personenkreises
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Gruppen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen
- a)
- in anderen als den dort bezeichneten Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in Gewahrsam genommen wurden oder
- b)
- ohne in Gewahrsam genommen worden zu sein, durch andere Maßnahmen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,
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