§ 1 HkRNDV
Registerführung
(1) Die Registerverwaltung führt das Herkunftsnachweisregister als elektronische Datenbank, in der die Ausstellung inländischer Herkunftsnachweise, die Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise sowie die Übertragung und die Entwertung in- und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden.
(2) Die Registerverwaltung führt das Regionalnachweisregister als elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Regionalnachweisen registriert werden.
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