§ 17 HkRNDV
Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Herkunftsnachweisen
(1) Auf dem Herkunftsnachweis gibt die Registerverwaltung den Erzeugungszeitraum der Strommenge an, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt. Der Erzeugungszeitraum wird als Kalendermonat angegeben. Für die Angabe legt die Registerverwaltung den Kalendermonat zugrunde, in dem das Ende der Stromerzeugung liegt.
(2) Für Anlagen mit technischen Einrichtungen, mit denen der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, ist zugrunde zu legen als
- 1.
- der Beginn der Erzeugung der Strommenge nach Absatz 1 Satz 1 der erste Tag des Kalendermonats, in dem die Erzeugung dieser Strommenge abgeschlossen wurde, und
- 2.
- das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag desselben Kalendermonats.
(3) Für Anlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst werden, ist
- 1.
- der Beginn der Stromerzeugung der erste Tag nach der vorletzten Ablesung der Stromerzeugungsdaten und
- 2.
- das Ende der Stromerzeugung der Tag der letzten Ablesung der Stromerzeugungsdaten.
(4) Für die Ausstellung eines Herkunftsnachweises werden nur Strommengen berücksichtigt, bei denen der Beginn und das Ende ihrer Erzeugung nicht wesentlich weiter als zwölf Monate auseinanderliegen.
Fußnote(n):
(+++ § 17 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 20 Satz 1 +++)
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