§ 16 HkRNDV

Inhalte des Herkunftsnachweises

(1) Ein von der Registerverwaltung ausgestellter Herkunftsnachweis enthält neben den Angaben nach § 9 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist,

1.
die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle,
2.
die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage und
3.
die Bezeichnung der Anlage.
Herkunftsnachweise mit der zusätzlichen Angabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, enthalten zusätzlich die Angaben nach § 9 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.

(2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann der Herkunftsnachweis zusätzlich Angaben zu der Art und Weise der Stromerzeugung in der Anlage enthalten (Qualitätsmerkmale). Die Qualitätsmerkmale werden in den Herkunftsnachweis nur aufgenommen, wenn ihre Richtigkeit durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt worden ist. Die Bestätigung nach Satz 2 erfolgt

1.
bei dem Antrag auf Ausstellung des Herkunftsnachweises oder
2.
bei der Registrierung der Anlage, soweit es sich um anlagenspezifische Angaben handelt, die bereits bei der Anlagenregistrierung feststehen.
Wird der Herkunftsnachweis ins Ausland übertragen, werden die Qualitätsmerkmale gelöscht.

(3) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzliche oder einschränkende Vorgaben zum Inhalt der Angaben nach Absatz 2 zu machen. Die Registerverwaltung beschreibt einzelne Qualitätsmerkmale nach Absatz 2 und die Voraussetzungen für deren Bestätigung in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1. Die Aufnahme eines Qualitätsmerkmals kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden; dies ist auch nachträglich zulässig, wenn es erforderlich ist, um die Richtigkeit des Registers sicherzustellen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.