§ 34 HkRNDV
Verfall von Herkunftsnachweisen
Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens 18 Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. Eine Verwendung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt.
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