§ 3 HNSG
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über
- 1.
- die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung,
- 2.
- das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung,
- 3.
- die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach den Nummern 1 und 2, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung.
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